Handläufe
Treppengeländer und Handläufe müssen nicht nur funktional und repräsentativ sein, sondern erfüllen auch durch entsprechende Farb- und Materialwahl eine optische Leitfunktion
Treppen mit mehr als 4 Stufen müssen einen Handlauf haben, soweit dieser nicht lt. Landesbauordnung bereits bei einer niedrigeren Stufenanzahl gefordert wird. Regelungen, die sich auf Treppen- und Handläufe beziehen, finden sich in den jeweiligen Landesbauordnungen, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen.
· DIN 18065 Gebäudetreppen
· DIN 1055 Lastenannahme für Bauten
· DIN 18024 Barrierefreies Bauen
· DIN 18800, Teil 7 Stahlbauten
Bei öffentlichen Gebäuden lt. DIN 18024 Teil 2 sind beidseitig Handläufe an notwendigen Treppen in 85 cm Höhe anzuordnen. Zur sicheren Orientierung für Sehbehinderte und als Abstützung für Gehbehinderte sollte der Handlauf 30 cm über Treppenanfang und -ende hinausragen. Anfang und Ende der Treppenläufe müssen rechtzeitig durch taktile Hilfen an den Handläufen kenntlich gemacht werden. Für alle die sich tastend orientieren, sind taktile Geschoss- und Wegebezeichnungen notwendig. In Form und Farbe sollten sich Handläufe kontrastierend vom Hintergrund abheben, damit sie leichter auffindbar sind. Handläufe sollen sicher und angenehm zu greifen sein, ohne scharfe Ecken und Kanten; bewährt haben sich runde oder ovale Querschnitte mit einem Durchmesser von 3,0 – 4,5 cm.
Am inneren Treppenauge muss der Handlauf durchgehend sein und darf nicht unterbrochen werden. Handläufe sind ausreichend stabil zu befestigen, damit sich behinderte und betagte Menschen mit ihrem Gewicht darauf abstützen und u. U. auch daran hochziehen können. Wir stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen zu diesem Thema sehr gerne zur Verfügung.