Inspektion, Wartung und Reinigung als Notwendigkeit
Egal, ob Wohnhaus, Schule, Bürogebäude oder Industriehalle – Wir alle verbringen bis zu 90% unseres Lebens in geschlossenen Räumen. Um ein angenehmes, gesundes Raumklima zu erhalten, muss der Inspektion, Wartung bzw. Reinigung der Lüftungsanlagen ein dementsprechender Stellenwert zugeschrieben werden. Nur durch die regelmäßige Ausführung dieser Arbeiten wird die einwandfreie Funktion der Anlage sichergestellt und bleibt ebenso wie die Raumluft frei von krankmachendem Bakterien-, Viren- und Pilzbefall.
Für Betreiber von Lüftungsanlagen ist die Abgrenzung zwischen technischer Wartung, §13 AStV Überprüfung, Hygieneinspektion und Reinigung einer Lüftungsanlage von entscheidender Bedeutung. Im Rahmen der jährlich durchzuführenden technischen Wartung ist in der Regel keine Kontrolle auf Verschmutzung oder etwaige Keimbelastung - insbesondere im Bereich der Rohrleitungen und Kanäle - enthalten. Bei der §13 AStV Prüfung werden neben technischen Merkmalen, wie der Funktion von Stellklappen oder der Messung von Luftvolumenströmen, auch der allgemeine Zustand der Anlage, sprich die Sauberkeit, aufgenommen. Bei einer Hygieneinspektion werden diese Prüfungen um Staubkonzentrationsmessungen, Keimmessungen im Luftstrom und an Oberflächen sowie Abklatschtests erweitert und bei Bedarf auch Kamerabefahrungen im Rohleitungsnetz durchgeführt.
Durch die Kombination aus technischer Wartung, regelmäßiger Hygieneinspektion sowie Reinigung, wird einem Befall durch krankmachende Bakterien, Viren und Pilze vorgebeugt, der Energieverbrauch gesenkt und so eine einwandfreie Funktion gewährleistet.
Ob Salzburg, Steiermark, Niederösterreich oder Wien, unsere Profis der Lüftungsreinigung sind auch außerhalb von Oberösterreich für Sie unterwegs.
Folgende nationale wie auch europäische Normen und Regelwerke sind für Betreiber von Lüftungsanlagen relevant:
BGB 368 AStV §13 und §27
ÖNORM H6021
ÖNORM H6030
ÖNORM H6031
ÖNORM H6038
ÖNORM H6039
VDI 6022
ÖNORM EN 15780
Auszug aus
BGB 368 AStV -
Arbeitsstättenverordnung:
§13. (1)
Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal Jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
• Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
• Alarmeinrichtungen
• Klima- und Lüftungsanlagen
• Brandmeldeanlagen
§27 (8)
Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer/innen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Die nachfolgenden Bilder zeigen Verschmutzungen, die neben einem optischen Mangel auch schwerwiegende Folgen in Bezug auf Hygiene und Brandschutz mit sich ziehen können.
§13 & Hygieneinspektio
Wartung & Instandsetzung
Reinigung & Desinfektion