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Werkzeuganschlussgehäuse

Werkzeuganschlussgehäuse

Werkzeuganschlussgehäuse komplett mit Steckern, Anschlussgehäuse mit 1 Stecker 6-polig - Belegung nach Kundenwunsch
Werkzeuganschlussgehäuse

Werkzeuganschlussgehäuse

Werkzeuganschlussgehäuse komplett mit Steckern, Anschlussgehäuse mit 2 Steckern 24-polig - Belegung nach Kundenwunsch
Prüfung von Flüssiggasanlagen nach DGUV Vorschrift 79/80 für Gewerbe - BGG 935

Prüfung von Flüssiggasanlagen nach DGUV Vorschrift 79/80 für Gewerbe - BGG 935

2-jährige Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen nach BetrSichV/ DGUV V79/80 für Gewerbetreibende z. B.: - Bauwagen - Imbißwagen - Grillwagen für Hähnchen, o.ä. Auszug aus der DGUV Vorschrift 79/80 § 18 – Instandsetzen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verbrauchsanlagen nur durch von ihm beauftragte Personen instandgesetzt werden und dass für die Instandsetzung nur geeignete Ersatzteile und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt und verwendet werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Teile von Verbrauchsanlagen, die Verschleiß und Alterung unterliegen, nach spätestens 8 Jahren ausgewechselt werden. Dies gilt nicht, wenn die ordnungsgemäße Beschaffenheit durch einen Sachkundigen bestätigt worden ist. § 33 – Flüssiggasanlagen /Flüssiggasverbrauchsanlagen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden: vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage auf ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie Dichtheit nach Instandsetzungsarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können nach Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr auf ordnungsgemäße Beschaffenheit Dichtheit Funktion Aufstellung (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt bei ortsveränderlichen Flüssiggasanlagen, die aus nicht mehr als einem Druckgasbehälter mit nicht mehr als 33 kg Füllgewicht betrieben werden, die Prüfung durch eine vom Unternehmer beauftragte Person unter der Voraussetzung, dass die Verbrauchsanlage aus geprüften Einzelteilen zusammengebaut ist. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsfesten Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 4 Jahre durch eine befähigte Person auf Dichtheit ordnungsgemäße Beschaffenheit Funktion Aufstellung geprüft werden. Kürzere Prüffristen können erforderlich sein, wenn besondere Betriebsbedingungen vorliegen. Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben hiervon unberührt. (4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 1 und 2 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 mit ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen wiederkehrend mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Kombikabel mit integrierten Ausgleichsleitungen (J)

Kombikabel mit integrierten Ausgleichsleitungen (J)

Kombikabel 6-pol. +PE, halogenfrei, 5x1,5mm² Cu + 2 x AGL Fe-CuNi(J) 0,75mm² - Verbindungskabel Meterware
Kombikabel mit integrierten Ausgleichsleitungen (J)

Kombikabel mit integrierten Ausgleichsleitungen (J)

Kombikabel 8-pol. +PE, halogenfrei, 5x1,5mm² Cu + 4 x AGL Fe-CuNi(J) 0,75mm² - Verbindungskabel Meterware
Kombikabel mit integrierten Ausgleichsleitungen (J)

Kombikabel mit integrierten Ausgleichsleitungen (J)

Kombikabel 24-pol. +PE, halogenfrei, 13x1,5mm² Cu + 12 x AGL Fe-CuNi(J) 0,75mm² - Verbindungskabel Meterware
Kombikabel mit integrierten Ausgleichsleitungen (J)

Kombikabel mit integrierten Ausgleichsleitungen (J)

Kombikabel 16-pol. +PE, halogenfrei, 9x1,5mm² Cu + 8 x AGL Fe-CuNi(J) 0,75mm² - Verbindungskabel Meterware