Löschwassertank
• Löschwassertanks sind unterirdische, erdüberdeckte Behälter für die vom Trinkwassernetz unabhängige Versorgung mit einer oder mehrerer Löschwasserentnahmestellen.
• Erlaubt sind sowohl einzelne unterirdische Löschwasserbehälter, die die gesamte Löschwassermenge fassen können, wie auch die Verbindung mehrerer unterirdischer Einzelbehälter zu einem unterirdischen gesamten Löschwasserbehälter. Die Summe der Einzelbehälter ergibt dann das Fassungsvermögen des Löschwasserbehälters.
• Die Wassertiefe muss mindestens 2 m betragen, die geodätische Saughöhe von 7,5 m darf nicht überschritten werden. Der Behälter muss für Kontroll- und Wartungszwecke begehbar oder befahrbar sein. Der Löschwasserbehälter muss so ausgeführt sein, dass das gesamte Volumen inspiziert und gereinigt werden kann.
Die Löschwasserbehälter sind mit und ohne Pumpensumpf zulässig. Bei Behältern mit Pumpensumpf muss senkrecht unter dem Saugrohr ein mindestens 150 mm tiefer Sumpf vorhanden sein. Die Grundfläche des Pumpensumpfes muss bei einem Innendurchmesser des Saugrohres von 125 mm als Einzelabnahme mindestens H x B x L = 150 mm x 750 mm x 812,5 mm betragen. Wird auf einen Pumpensumpf verzichtet, muss das Saugrohr mindestens 150 mm über der Bodenplatte enden.
• Der Behälter muss dem Gewicht der Erdlast und eines Feuerwehrfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 18t standhalten.
• Das Löschwasservolumen muss jederzeit eisfrei bleiben.
• Die Verbindungsrohre zwischen Einzelbehältern müssen insgesamt mindestens den 4-fachen hydraulischen Querschnitt aller Saugleitungen aufweisen. Je Entnahmestelle mit einem Saugrohranschluss von DN125 beträgt der Durchmesser der Verbindung mindestens DN250. Die unter den Verbindungsrohren befindliche Wassermenge darf nicht auf das Nutzvolumen angerechnet werden.
• Jeder Löschwasserbehälter muss mindestens mit einem Belüftungsrohr eines Durchmessers von mindestens DN100 ausgestattet werden. Das Belüftungsrohr muss gegen Verschmutzung gesichert sein. Es darf in der Schachtabdeckung oder in unmittelbarer Nähe des Saugrohres angebracht werden. Bei mehreren Behältern ist für jeden einzelnen Behälter mindestens ein Lüftungsrohr zu realisieren.
• An Löschwasserbehältern muss als Sauganschluss ein Löschwasser-Sauganschluss nach DIN 14244 vorgesehen werden. Die Entnahmestelle muss außerhalb des Trümmerschattens von Gebäuden liegen. Die Anzahl der Saugrohre richtet sich nach der Größe des Tanks. Bei kleinen Tanks (20 m³ – 150 m³) ist mindestens 1 Saugrohr, bei mittleren Tanks (über 150 m³ – 300 m³) mindestens 2 Saugrohre und bei großen Tanks (über 300 m³) mindestens 3 Saugrohre einzusetzen. Die Saugrohre müssen einen Innendurchmesser von 125 mm haben und dürfen eine Länge von 10 m nicht überschreiten. Die Saugrohre müssen 80 mm in den Pumpensumpf einbinden.
• Einstiegsschächte müssen eine lichte Weite von mindestens 0,6 m haben. Sie müssen so angeordnet sein, dass eine sichere Besteigbarkeit bis zum Behälterboden, sowie die Rettung aus dem Behälter sichergestellt ist.