Umweltmanagement
UVVPlus Safety Management unterstützt die Unternehmensleitung und die Betriebsangehörigen in allen Angelegenheiten, die für den betrieblichen Umweltschutz von Bedeutung sein können. Zu den typischen Tätigkeiten des Umweltbeauftragten gehören, wenn zutreffend. Zu den Umweltschutzbeauftragter Aufgaben gehören die Entwicklung, Einführung, Verbesserung und Anwendung von:
umweltfreundlichen Verfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung entstehender oder zu entsorgender Abfälle bzw. Rohstoffe
klimafreundlichen und energieeffizienten Verfahren sowie die Nutzung von entstehender Abwärme
umweltfreundlichen Erzeugnissen, einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung
Wir unterstützen bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse durch Begutachtung und Optimierung der Verfahren sowie Erzeugnisse unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit. Hilfe leisten wir bei der Einhaltung von maßgeblichen umweltrechtlichen Vorschriften sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen (Genehmigungen) und Auflagen, auch im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen, überwachen. Dies erfolgt durch:
regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte einschließlich der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung
Messungen von Freisetzungen, Umweltveränderungen und des Abwassers nach Menge und Eigenschaften
Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse
Kontrolle der Art und Beschaffenheit der bei der Durchführung anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle bzw. Rohstoffe in regelmäßigen Abständen. Der Umweltbeauftragte soll dabei festgestellte Mängel mitteilen und, wenn möglich, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen.
Wir stellen Ihnen externe Beauftragte in folgenden Bereichen:
Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 BImSchG und 5. BImSchV (Aufgaben beschrieben in § 54),
Störfallbeauftragter nach § 58a BImSchG und 5. BImSchV (Aufgaben beschrieben in § 58b),
Abfallbeauftragter nach § 59 KrWG (Aufgaben beschrieben in § 60),
Gewässerschutzbeauftragter nach § 64 WHG (Aufgaben beschrieben in § 65 WHG).