VdS-Alarmanlagen – VdS-Einbruchmeldeanlagen
bietet Ihnen ein Gesamtsystem aus einer Hand. Zertifiziert mit Brief und Siegel.
Auf dieser Seite finden Sie ausführliche Informationen zu VdS-Alarmanlagen.
Gerne beraten wir Sie persönlich und unverbindlich.
Vorort-Projektierung
Koordination mit Ihrem Versicherer
Planung mit Erstellung einer Preiskalkulation
Termingerechte Fertigstellung
Einbau der VdS-Anlage
Inbetriebnahme und Einweisung
Notdienst-Bereitschaft mit eigenem Personal
Leitstellen- und Interventionsservice mit Partner-Unternehmen
Der Umfang einer
VdS-Einbruchmeldeanlage
richtet sich selbstverständlich nach den zu versichernden Werten und Waren. Das VdS-System wird in der Regel von Ihrem Versicherer gefordert und muss verschiedene Rahmenbedingungen erfüllen:
Das Errichterunternehmen benötigt ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001.
Der Alarmanlagenerrichter muss für das zu errichtende VdS-Einbruchmeldesystem zertifiziert sein.
Die VdS-Alarmanlage muss nach der VdS-2311-Richtlinie aufgebaut werden.
VdS-Einbruchmeldeanlagen
In verschiedenen Stufen gliedern sich VdS-Einbruchmeldeanlagen je nach Versicherungswert für Hausratrisiken in die VdS-Klassen A-SH 1, 2, 3 und B-SH 1, 2, 3. Für den gewerblichen Bereich sind die Sicherungsgruppen weiter gestaffelt.
Als einfachster Standard ist eine VdS-Alarmanlage nach VdS-Klasse B-SG 1 (z. B. für Bootsbauer, Betonwerke oder Druckereien) zu planen. Hier werden die Türen auf Öffnung und Verschluss sowie die Räume fallenmäßig überwacht.
Klassen der VdS-Alarmanlagen
Aufbauend auf B-SG 1, werden bei der VdS-Klasse B-SG 2 zusätzlich Schaufenster und Oberlichter auf Öffnung und Durchstieg überwacht. Sofern gefordert, werden schon hier Wände und Decken auf Durchstieg überwacht. Typische Betriebe sind Dentallabore, Eiscafés und Getränkehändler.
Die Meldertechnik wird in den oberen Sicherungsklassen sensibler, sodass ab der VdS-Klasse C-SG 3 eine Melderüberwachung selbst integriert ist. So führt ein Abdecken eines Bewegungsmelders zu einer Störung im System. Zusätzlich wird jenseits der VdS-Klasse B-SG 2 ein zweites Scharfschaltmerkmal (geistig oder biometrisch) und auf jeden Fall ein zweiter redundanter Übertragungsweg zu Notruf- und Service-Leitstelle gefordert. Weiter werden in der Sicherungsklasse SG 3 auch Fenster auf Öffnung, Durchstieg und Verschluss überwacht. Gewerbe wie Waffenhandel, Tabak- und Lottogeschäft oder Klavierhandel sind die Unternehmen, die überlicherweise nach VdS-Klasse C-SG 3 überwacht werden. Durchgriffüberwachungen können ggf. durch Bewegungsmelder oder Lichtschranken kompensiert werden.
Bei der Überwachung nach VdS-Klasse C-SG 4 sind eine Durchstiegsüberwachung und eine Überwachung von Einzelobjekten bspw. mittels Bildermelder notwendig. Orientteppichhandel, Internetprovider, IT-Dienstleister etc. werden nach dem Betriebsartenverzeichnis VdS 2559 nach VdS-Klasse C-SG 4 überwacht.
Ab Klasse C-SG 5 und SG 6 muss ein atypischer Raubüberfall, der außerhalb der üblichen Geschäftszeit vorbreitet wird, gemeldet werden. Darüber hinaus muss die Möglichkeit gegeben werden, beim Unscharfschalten mittels Code und Schlüssel einen stillen Überfallalarm abzusetzen. Und das Wichtigste: die Wertschranküberwachung.