Rechtsanwalt für Medienrecht und Presserecht in Freiburg im Breisgau
Welche Ansprüche haben Sie, wenn Sie in Presse und Medien angegriffen werden?
Dr. Riegger, erfahrener Rechtsanwalt für Medienrecht in Freiburg im Breisgau, hilft Ihnen bei Angriffen in Presse und Medien sachkundig weiter.
Wenn in der Berichterstattung in den Medien falsche Tatsachen verbreitet werden, kann der Betroffene gemäß geltendem Medienrecht die Unterlassung verlangen. Das bedeutet, dass diese oder sinngleiche Aussagen in der Zukunft nicht mehr verbreitet werden dürfen. Dazu wird der Verantwortliche für die Publikation abgemahnt und innerhalb kurzer Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Notfalls kann die Unterlassungspflicht per einstweiliger Verfügung innerhalb weniger Tage durchgesetzt werden. Natürlich macht das die vergangene Berichterstattung nicht ungeschehen. Es kann Ihnen aber helfen, wenn Sie durch Vorlage einer Unterlassungserklärung oder eines gerichtlichen Urteils z.B. gegenüber Ihren Geschäftspartnern klarstellen können, dass die Berichterstattung falsch war.
Ist die unwahre Tatsachenbehauptung so folgenschwer, dass sie zu einer fortdauernden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt, kann dieser gegen den Verantwortlichen einen Widerrufsanspruch gelten machen. Die unwahre Behauptung muss dann in derselben Publikation, in der sie verbreitet wurde, vom Verantwortlichen zurückgenommen werden. Dieser muss also für alle erkennbar zurückrudern. Die Ehre des Betroffenen ist wieder hergestellt, das Medienrecht sorgt hier für klare Verhältnisse.
Beruht die unwahre Tatsachenbehauptung auf dem Verschulden des Verantwortlichen, was bei Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten stets der Fall ist, kann der Betroffene auch eventuell entstandene Schäden ersetzt verlangen. Wenn also z.B. durch eine Berichterstattung ein Auftrag entgangen ist, kann insoweit ein Schadenersatzanspruch bestehen.
Wer durch eine Tatsachenbehauptung in einer Zeitung oder auf einer journalistischen Website betroffen ist, kann einen Gegendarstellungsanspruch geltend machen. Dazu wird der Verlag bzw. Anbieter der Website auf Berufung des Medienrechts aufgefordert, zeitnah eine vom Betroffenen formulierte Gegendarstellung zu veröffentlichen. Die Gegendarstellung ist darauf gerichtet, der Leserschaft den Standpunkt des Betroffenen zu der konkret verbreiteten Tatsache zu vermitteln. Sie erscheint daher nicht als Äußerung der Zeitung, sondern als Aussage des Betroffenen. Die Rechtswidrigkeit der Erstmitteilung (z.B. deren Unwahrheit) ist nicht Voraussetzung für die Gegendarstellung. Diese schützt vielmehr auch das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information.
In der Bildberichterstattung gilt der Grundsatz, dass Bildaufnahmen einer Person ohne ihre vorherige Einwilligung nicht verbreitet werden dürfen. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa in bestimmten Fällen journalistischer Berichterstattung. Auch insoweit kann der Betroffene Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.