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Energiemonitoring

Energiemonitoring

Häufig werden die benötigten Daten auf Basis von Berechnungen und Schätzungen erhoben. Zähler für die einzelnen Energieverbraucher sind nicht vorhanden. Eine fundierte Bewertung des Energieverbrauchs und eine genaue Abschätzung des möglichen Einsparpotenzials ist nicht möglich. Wir können Sie bei einer genaueren Analyse der Verbrauchsstruktur und der Identifikation möglicher Hauptverbraucher unterstützen. Dank mobiler Messtechnik können einzelne Verbraucher oder Bereiche genauer untersucht werden. Anschließend kann eine Beratung für den Aufbau eines dauerhaften Energiemonitorings durchgeführt werden. Mit Hilfe eines Messstellenkonzeptes werden die benötigten Zähler festgelegt. Die Auswahl erfolgt in Zusammenarbeit und nach den Bedürfnissen und Anforderungen des Kunden. Bei bestehenden Managementsystemen sind auch diese Anforderungen zu berücksichtigen. Vor allem bei den Energiemanagementsystemen steigen die Anforderungen an Messtechnik und Verifizierung der Energiedaten. Wir beraten Sie gerne.
Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Wir begleiten Sie und Ihre Mitarbeiter bei professionellem Arbeitsschutz und helfen zu verbesserten und sicheren Arbeitsbedingungen. Mit einem Zertifikat nach DIN ISO 45001, signalisieren Sie Gesetzeskonformität und Verantwortung. Arbeitsschutz durch die DIN ISO 45001 Arbeitsschutz-Management wird durch eine DIN ISO 45001-Zertifizierung professionell bestätigt. Die DIN ISO 45001 ist für jedes Unternehmen geeignet. Somit auch, wenn Sie nachhaltig die Arbeits- und Gesundheitsrisiken für Ihre Mitarbeiter, Besucher oder Kunden senken möchten. Die DIN ISO 4500 ist das bekannteste Arbeitsschutzmanagementsytem. Mit einer DIN ISO 45001-Zertifizierung belegen Sie gegenüber Kunden, Partnern und Mitarbeitern, dass in Ihrem Unternehmen Gesundheit und Arbeitssicherheit Priorität haben.
Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz

Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz

Als ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit werde ich Sie gerne mit meinem Fachwissen unterstützen und die genannten Aufgaben übernehmen! Das Arbeitssicherheitsgesetz (kurz 🔗 ASiG) regelt die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit und definiert deren Aufgaben, ihre betriebliche Position, fordert ihre betriebliche Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung, z. B. im Arbeitsschutzausschuss. Der Grundgedanke dieses Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Laut § 1 Grundsatz soll erreicht werden, dass 1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Darüber hinaus werden die zwingend notwendigen Aufgaben und Anforderungen an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in den ersten Abschnitten beschrieben. Der vierte Abschnitt behandelt die gemeinsamen Vorschriften für die genannten Fachkräfte: § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde § 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat § 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit § 11 Arbeitsschutzausschuss arbeitssicherheit§ 12 Behördliche Anordnungen § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte § 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 15 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften § 16 Öffentliche Verwaltung § 17 Nichtanwendung des Gesetzes § 18 Ausnahmen § 19 Überbetriebliche Dienste § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Änderung der Reichsversicherungsordnung § 22 Berlin-Klausel [gegenstandslos] § 23 Inkrafttreten Konkrete Anforderungen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung werden in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 2 (DGUV Vorschrift 2) geregelt. Es handelt es sich hierbei um ein autonomes Recht der Unfallversicherungsträger. Hier wird neben anderen Vorgaben konkret vorgegeben, wie die Grundbetreuung, die Einsatzzeiten pro Beschäftigten und der betriebsspezifische Teil der Betreuung auszuschauen hat. Fachkraft für Arbeitssicherheit ( Kurzform FaSi oder SiFa ) Im § 6 des ASiG werden die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt vorgegeben: Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.