II. Fiktive Abrechnung / Abrechnung auf Gutachtenbasis durch einen Kfz-Gutachter
Interessanter ist jedoch die Abrechnung auf Gutachtenbasis durch einen Kfz-Sachverständigen bzw. die fiktive Abrechnung. Von einer fiktiven Abrechnung spricht man, wenn keine konkrete Abrechnung vorliegt und die Erstattung der Reparaturkosten bzw. des Minderwertes aufgrund eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens erfolgt. Erstattet werden damit die fiktiven Kosten, die der Geschädigte hätte aufwenden müssen, wenn er sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht hätte.
Dem Geschädigte hat das Recht, eine günstigere Reparatur vorzunehmen oder sogar ganz auf eine Reparatur zu verzichten. Gleichzeitig kann er sich die Kosten, die im Gutachten durch einen KFZ-Sachverständigen festgestellt wurden, ohne Mehrwertsteuer auszahlen lassen und den Betrag behalten. Im § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB hat d Gesetzgeber dafür eine eindeutige Ausnahme formuliert. Hier ist festgelegt, dass die Umsatzsteuer nur dann ersetzt werden kann, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Bei einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten, fällt diese regelmäßig für Gutachterkosten und Anwaltskosten an.
Sollte sich der Geschädigte dazu entscheiden den Schaden ganz oder teilweise reparieren zu lassen, so kann er infolge dessen die für die bei der Reparatur angefallenen Mehrwertsteuern nachfordern (siehe BGH, Urteil v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05)