§ 3 Durchführung der Transporte
Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen Transportauftrag LKW in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität einsetzen. Be- und Entladung der Güter und deren ausreichende Bewachung sowie die Sicherung gegen Schäden während der Fahrt obliegen dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge während des Transportes jederzeit über ein flächendeckend bestehendes Mobilfunknetz erreichbar sind.
Der Auftragnehmer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Transport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter, Auflieger und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreien Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen.
Der Auftragnehmer versichert ferner, dass für alle von ihm oder etwaigen Subunternehmern zur Beförderung von Seifert-Aufliegern eingesetzten Fahrzeuge ein Anhängerzuschlag entrichtet wird.
Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen/Ladungssicherungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt.
Die Verpflichtung zur Ladungssicherung obliegt dem Auftragnehmer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit bordeigenen, vorschriftsmäßigen und zugelassenen Ladesicherungseinrichtungen-/mitteln ausgerüstet sind und dass etwaige zusätzliche Weisungen gemäß Transportauftrag befolgt werden. Die Ladungssicherung ist unmittelbar nach Beendigung des Beladevorgangs und nach jeder Teilentladung durch den eingesetzten Fahrzeugführer durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt Seifert im Falle der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
Ladehilfsmittel (wie z.B. Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen) sind je Transportauftrag vom Auftragnehmer zurückzuführen oder beim Empfänger in gleicher Art, Güte und Anzahl Zug-um-Zug zu tauschen. Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erfüllung des Transportauftrages eine Rückführung oder einen Tausch der Ladehilfsmittel vorgenommen hat, ist Seifert berechtigt, die nicht zurückgeführten oder nicht ordnungsgemäß getauschten Ladehilfsmittel zu marktüblichen Preisen an den Auftragnehmer zu berechnen.