Standesregeln für Ingenieurbüros
Verhaltensregeln gegenüber Auftraggebern (Kunden), anderen Berufsangehörigen (Berufskollegen)
Standesgemäßes Verhalten:
§ 1. Beratende Ingenieure haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.
§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes schädigt. Als standeswidriges Verhalten gilt insbesondere die Verletzung der in den §§ 3 und 4 genannten Verhaltensregeln.
§ 3. Beratende Ingenieure sind gegenüber ihren Auftraggebern zur Einhaltung folgender Verhaltensregeln verpflichtet:
- Beratende Ingenieure handeln im Interesse ihrer Auftraggeber und wahren deren Interessen unabhängig von eigenen und Dritten.
- Wenn Beratende Ingenieure bevollmächtigt sind, ihre Auftraggeber in Angelegenheiten des Auftrags zu vertreten, müssen sie alles tun, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten, unter Einhaltung der geltenden rechtlichen und technischen Vorschriften.
- Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Wenn ein Beratender Ingenieur ein wirtschaftliches Interesse hat, das seine Neutralität bei der Ausführung des Auftrags beeinträchtigen könnte, muss er den Auftraggeber umgehend informieren.
- Beratende Ingenieure dürfen als Vergütung für ihre Leistungen nur die Honorare annehmen, die von den Auftraggebern gezahlt werden. Sie sollten Zuwendungen ablehnen, die ihre Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Zudem müssen sie sicherstellen, dass auch ihre Mitarbeiter solche Zuwendungen ablehnen, wenn sie deren Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
- Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber den Ingenieur ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Die Verschwiegenheit entfällt auch, wenn die Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber oder die Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erfordert.
§ 4. Beratende Ingenieure sind gegenüber anderen Berufsangehörigen zur Einhaltung folgender Verhaltensregeln verpflichtet:
- Beratende Ingenieure müssen die Grundsätze des fairen Wettbewerbs gegenüber anderen Berufsangehörigen beachten und dürfen diese sowie deren Leistungen nicht unsachlich herabsetzen.
- Es ist unzulässig, sich um einen bestimmten Auftrag zu bewerben, wenn bereits ein anderer Beratender Ingenieur diesen Auftrag erhalten hat, es sei denn, das Auftragsverhältnis wurde nachweislich gekündigt.
- Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes Ingenieurbüros oder einer Fachgruppe Ingenieurbüros erstellen oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde tätig werden.
- Leistungen dürfen nicht unentgeltlich erbracht oder unter Bedingungen angeboten werden, die den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen.
Die Standesregeln der Ingenieurbüros werden in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBL. 726/1990 festgelegt:
Quelle:
WKO Standesregeln für Ingenieurbüros