Wichtige Hinweise für Höchstbietende/erfolgreiche Immobilienkäufer
Wer bei unseren Live-Auktionen erfolgreich auf eine Immobilie bietet und als Höchstbietender den Zuschlag erhält, hat für den Eigentumsübergang noch einige Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben bzw. für die ordnungsgemäße Abwicklung zwingend erforderlich.
Beispiele:
- Bei einem Kaufpreis von mehr als € 2.500,- ist vom Immobilienkäufer eine Grunderwerbsteuer zu zahlen. Diese variiert je nach Bundesland.
- Die Notare müssen bei der Beantragung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung die steuerliche Identifikationsnummer des Veräußerers und des Erstehers angeben.
- Wenn der Einlieferer eine juristische Person, eine Kommune oder ein Unternehmer nach §14 BGB ist und der Käufer ein Verbraucher ist, sind die Vorschriften des §17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 Beurkundungsgesetz zu beachten. Die endgültige Beurkundung des Auktionsvertrages erfolgt in Abstimmung mit dem Notariat ca. 2 Wochen nach der Auktion.
- Bei natürlichen Personen ist der Identitätsnachweis nach dem Geldwäschegesetz durch einen gültigen amtlichen Pass oder Personalausweis notwendig. Der Führerschein reicht nicht aus. Überprüft werden: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität.
- Bei juristischen Personen sind beglaubigte Handelsregisterauszüge und eine Gesellschafterliste vorzulegen. Vor der Beurkundung ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Dies sind natürliche Personen, die mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Sind diese Informationen nicht öffentlich einsehbar, muss sich die Gesellschaft in das Transparenz-Register eintragen und einen Auszug daraus vorlegen. Kann der wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden, gilt ein gesetzliches Beurkundungsverbot.
- Direkt nach dem Zuschlag auf der Live-Auktion sind ein Aufgeld (abhängig vom Zuschlagspreis) und eine Bietungssicherheit zu zahlen (siehe auch unsere Allgemeinen Versteigerungsbedingungen).
- Die Kosten und Auslagen des Notars sind vom Käufer zu begleichen.
- Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt am ersten Tag des Monats nach vollständiger Hinterlegung des Kaufpreises durch den Käufer.