Infos für Vermieter und Eigentümer
In 12 dieser 13 Bundesländer müssen auch vorhandene Wohnun- gen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.
Einheitlich festgelegt in allen bisher angepassten Bauordnungen ist, dass Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur „Sicherstellung der Betriebs- bereitschaft“ (= Wartung) verpflichtet ist. Auch das Ende der Übergangsfrist, bis zu der die Rauchwarnmelder installiert sein müssen, ist in jeder Bauordnung abweichend geregelt. Unterschiedlich geregelt ist, wer (Eigentümer oder Besitzer = Mieter) zum Einbau und zur „Sicherstellung der Betriebsbereitschaft“ (= Wartung) verpflichtet ist.