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Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel

Die Herstellung unserer Nahrungsergänzungsmittel erfolgt mit hochwertigen Rohstoffen, auf deren Qualität Sie und Ihre Kunden sich verlassen können. Diese Sicherheit gibt Ihnen insbesondere die Zertifizierung unserer Produktionsstätte nach ISO 22000, die somit höchsten Qualitätsstandards und Hygienerichtlinien unterliegt. Sie haben die Wahl zwischen Hartgelatinekapseln und vegetarischen Kapseln aus Cellulose in den Größen 00, 0, 1 und 3. Auch spezielle Kapseln zur verzögerten Freisetzung der Wirkstoffe im Darm bieten wir in unserem Sortiment. Unsere Verkapselungstechnik erlaubt uns dabei eine hypoallergene Herstellung ohne zusätzliche Hilfsstoffe, wie Magnesiumstearat o.ä. Bereits ab einer sehr geringen Stückzahl von 6.000 Kapseln oder 5000 Blister sind wir in der Lage, Ihre Rezeptur kosteneffizient und auf höchster Qualitätsstufe zu produzieren. Überzeugen Sie sich selbst! Wir laden Sie gerne ein, unsere Produktionsstätte zu besichtigen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns. Verpackung Ob Hartgelatinekapseln, vegetarische Kapseln, spezielle Kapseln zur verzögerten Freisetzung der Wirkstoffe, ob Abfüllung in Dosen oder Blister. Wir liefern Ihren passenden Bedarf – für Kleinchargen, Großserien oder Bulkware. Etikettierung Selbstverständlich übernehmen wir für Sie auch die vorschriftsmäßige Kennzeichnung der Verpackung und gewährleisten, dass Ihr Produkt alle Kennzeichnungsvorschriften erfüllt. Wir kennen die rechtlichen Vorgaben, unterstützen Sie gerne bei den gesetzlich notwendigen Schritten und helfen Ihnen bei der Erstellung verkehrsfähiger Etiketten.
Rezeptur- und Produktentwicklung

Rezeptur- und Produktentwicklung

Wir produzieren für unsere Kunden Nahrungsergänzungsmittel nach Ihren Vorgaben und Wünschen. Wenn Sie eine eigene Rezeptur für Mikronährstoffpräparate und Nahrungsergänzungsmittel entwickeln möchten, steht Ihnen unser erfahrenes Team aus Ernährungswissenschaftlern, Ärzten, Therapeuten und Apothekern sowie ein eigenes Labor zur Seite. Erfahrene Galeniker sorgen für die Umsetzung der gewünschten Rezeptur aus optimal wirksamen und maximal bioverfügbaren Inhaltsstoffen. Zahlreiche erprobte und bewährte Rezepturen von Nahrungsergänzungsmittel haben wir bereits als fertige Standardrezepturen für Sie zur Auswahl und die passenden Rohstoffe auf Lager. Das ermöglicht Ihnen eine schnelle und kostengünstige Produktion von Nahrungsergänzungsmittel unter Ihrem eigenen Private Label. Wir kennen die rechtlichen Vorgaben und unterstützen Sie gerne bei der Verkehrsfähigkeitsprüfung und der Erstellung verkehrsfähiger Etiketten. Auch die Konzeption Ihrer Eigenmarke und die Marktpositionierung werden auf Wunsch von uns begleitet. Sie konzentrieren sich auf Marketing und Vertrieb, wir kümmern uns um den Ablauf hinter den Kulissen.
§82b-Überprüfung

§82b-Überprüfung

Unser Expertenteam unterstützt Sie bei der Überprüfung Ihrer Betriebsanlage (Gebäude) nach den Vorgaben des §82b Gewerbeordnung. Rechtsgrundlagen: Jeder Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ist verpflichtet, diese dahingehend regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Betriebsanlage noch dem genehmigten Zustand und allen sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Im besonderen ist zu überprüfen, ob die Einhaltung (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung) gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei Änderungen an der maschinellen Ausstattung, der räumlichen Anordnung und der Produktionstätigkeit, welche eventuell ein Änderungsverfahren erforderlich machen. Neben der Eigenüberprüfung gem. § 82b Gewerbeordnung gibt es diverse Prüfverpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften mit zum Teil abweichenden Fristen. Fristen für die Eigenüberprüfung: Die Überprüfung nach § 82b ist erstmals fünf Jahre, bei nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b genehmigten Betrieben sechs Jahre nach Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durchzuführen und innerhalb dieses Zeitrahmens regelmäßig zu wiederholen. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes erstreckt die genannten Zeiträume nicht. Nur EMAS-zertifizierte Betriebe (nach bestandener Umweltbetriebsprüfung nach EU-Verordnung EWG Nr. 762/2001) oder nach ISO 14.001 zertifizierte Betriebe bedürfen keiner wiederkehrenden § 82b-Überprüfung, wenn aus den Zertifizierungsunterlagen nachvollziehbar hervorgeht, dass die tatsächlichen Betriebsverhältnisse dem Genehmigungsbescheid (oder den verschiedenen Bescheiden) sowie allen anderen zutreffenden Gesetzesgrundlagen entsprechen. Die Unterlagen der Umweltbeetriebsprüfung nach EMAS bzw. ISO 14.001 dürfen dabei nicht älter als drei Jahre sein. Unabhängig vom Zeitrahmen der wiederkehrenden Überprüfung werden einzelne Auflagen mit kürzeren oder längeren Prüfungsfristen in den Bescheiden aufscheinen, welche eben mehrmals während des festgesetzten § 82-Überprüfungszeitraumes fällig werden. Selbstverständlich können sich die verschiedenen Prüfungsfristen überschneiden. Bei einer wasserrechtlichen Genehmigung sind auch die Regelungen nach dem Wasserrechtsgesetz zu beachten. Wie wird das Ergebnis festgehalten: Als Beleg für die Überprüfung dient eine Prüfungsbescheinigung mit Datum, Name des Prüfers und Auflistung der Prüfbestände, welcher auf den Prüfbescheinigungen der Einzelprüfungen basiert. Darin enthalten muss auch das Ergebnis der Überprüfung sein (keine Mängel oder Mängelbeschreibung mit den Maßnahmen). Werden bei der § 82b Überprüfung keine Mängel festgestellt, so ist das Überprüfungsergebnis bis zur nächsten § 82b Überprüfung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten. Es ist keine Meldung an die Behörde erforderlich! Werden bei der § 82b Überprüfung Mängel festgestellt (negatives Überprüfungsergebnis), so sind diese entweder bis zum Ende der Überprüfung zu beheben (positives Überprüfungsergebnis) oder die Ergebnisse den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Magistratisches Bezirksamt in Wien) zu übermitteln. Ein negatives Überprüfungsergebnis muss die vorgesehenen Maßnahmen sowie die voraussichtliche Dauer (selbst eingeräumte Frist) für die Mängelbehebung beinhalten. Auch ein (negatives) Überprüfungsergebnis ist bis zur nächsten § 82b Überprüfung in der Betriebsanlage aufzubewahren.