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Reinigung in Gesundheits- & Pflegeeinrichtungen

Reinigung in Gesundheits- & Pflegeeinrichtungen

Ob in Arztpraxen, Sensiorenheime oder sonstigen Gesundheitseinrichtungen - Hygiene und Sauberheit erfordern in medizinisch sensiblen Bereichen ein Höstmaß an Erfahrung, Kompetenz und Gründlichkeit. Bestens geschulte Mitarbeiter, zertifizierte Prozesse, regelmäßige Überprüfungen und kompetente Betreuung vor Ort sind die Basis unseres DUOrein Qualitätsanspruchs. Auf diese Weise sind wir in der Lage, Ihnen insbesondere in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen Sauberkeit auf höchstem Niveau bieten zu können. Kompromisslose Sauberkeit und Hygiene sind im Gesundheitsbereich das Um und Auf: - Ordinationen und Arztpraxen - Seniorenheime und Pflegeheime - Gesundheits- und Wellnesseinrichtungen
Private Krankenversicherung Österreich

Private Krankenversicherung Österreich

Wir sind Mitglied der g&o Versicherungs- und Finanzgruppe. Um unseren Klienten noch innovativere und exklusivere Versicherungskonzepte anbieten zu können, engagieren wir uns aktiv in der g&o Gruppe, einem führenden österreichischen Maklerverbund. Somit können wir unsere langjährige Erfahrung direkt in die Produktgestaltung der Versicherungswirtschaft einfließen lassen zum Vorteil unserer Klienten. Mit der g&o Gruppe haben wir Zugang zu einem großen Wissenspool weiterer namhafter Versicherungsspezialisten. Wir sind Mitglied beim ÖVM. Der Österreichische Versicherungsmaklerring ist der größte, unabhängige Berufsverband der Versicherungsmakler Österreichs. Wir sind Mitglied der WKO Österreich. Fachgruppe Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Netzwerke: Rechtsanwälte und Steuerberater. Wir verfügen über ein Netzwerk von renommierten Rechtsanwälten und Steuerberatern, auf die wir im Bedarfsfall zugreifen können. Sanierungspartner: Um auch unseren Klienten im Schadensfall verlässliche und kompetente Ansprechpartner zur Sanierung Ihres Schadens empfehlen zu können, haben wir uns auch hier ein Netzwerk an Professionisten zugelegt, auf die sofern Sie es wünschen jederzeit zugegriffen werden kann. VCW-Broker App: Die VCW-Broker App exklusiv für unsere Klienten. Mit der VCW-Broker App haben unsere Klienten einzigartige Vorteile: VCW-Team samt Fotos.
OBJEKTEINRICHTUNG & GESUNDES WOHNEN

OBJEKTEINRICHTUNG & GESUNDES WOHNEN

Ihre Einrichtung, alles aus einer Hand. Die Tischlerei Scheschy gestaltet Räume, wir richten ein und statten aus: Private Lebensräume genauso wie jede Art von Objektbau, von Arbeitsbereich über Hotellobby bis hin zur Schulklasse. Unser Spezialgebiet ist die Einrichtung von Gesundheitsanstalten, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen. Seit über 65 Jahren, am gesamten deutschsprachigen Markt, mit mehr als 160 Mitarbeiter. Alles aus einer Hand dieses Versprechen leben wir täglich für unsere Partner. Warum Scheschy
§82b-Überprüfung

§82b-Überprüfung

Unser Expertenteam unterstützt Sie bei der Überprüfung Ihrer Betriebsanlage (Gebäude) nach den Vorgaben des §82b Gewerbeordnung. Rechtsgrundlagen: Jeder Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ist verpflichtet, diese dahingehend regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Betriebsanlage noch dem genehmigten Zustand und allen sonst geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Im besonderen ist zu überprüfen, ob die Einhaltung (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung) gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei Änderungen an der maschinellen Ausstattung, der räumlichen Anordnung und der Produktionstätigkeit, welche eventuell ein Änderungsverfahren erforderlich machen. Neben der Eigenüberprüfung gem. § 82b Gewerbeordnung gibt es diverse Prüfverpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften mit zum Teil abweichenden Fristen. Fristen für die Eigenüberprüfung: Die Überprüfung nach § 82b ist erstmals fünf Jahre, bei nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b genehmigten Betrieben sechs Jahre nach Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durchzuführen und innerhalb dieses Zeitrahmens regelmäßig zu wiederholen. Eine vorübergehende Stillegung des Betriebes erstreckt die genannten Zeiträume nicht. Nur EMAS-zertifizierte Betriebe (nach bestandener Umweltbetriebsprüfung nach EU-Verordnung EWG Nr. 762/2001) oder nach ISO 14.001 zertifizierte Betriebe bedürfen keiner wiederkehrenden § 82b-Überprüfung, wenn aus den Zertifizierungsunterlagen nachvollziehbar hervorgeht, dass die tatsächlichen Betriebsverhältnisse dem Genehmigungsbescheid (oder den verschiedenen Bescheiden) sowie allen anderen zutreffenden Gesetzesgrundlagen entsprechen. Die Unterlagen der Umweltbeetriebsprüfung nach EMAS bzw. ISO 14.001 dürfen dabei nicht älter als drei Jahre sein. Unabhängig vom Zeitrahmen der wiederkehrenden Überprüfung werden einzelne Auflagen mit kürzeren oder längeren Prüfungsfristen in den Bescheiden aufscheinen, welche eben mehrmals während des festgesetzten § 82-Überprüfungszeitraumes fällig werden. Selbstverständlich können sich die verschiedenen Prüfungsfristen überschneiden. Bei einer wasserrechtlichen Genehmigung sind auch die Regelungen nach dem Wasserrechtsgesetz zu beachten. Wie wird das Ergebnis festgehalten: Als Beleg für die Überprüfung dient eine Prüfungsbescheinigung mit Datum, Name des Prüfers und Auflistung der Prüfbestände, welcher auf den Prüfbescheinigungen der Einzelprüfungen basiert. Darin enthalten muss auch das Ergebnis der Überprüfung sein (keine Mängel oder Mängelbeschreibung mit den Maßnahmen). Werden bei der § 82b Überprüfung keine Mängel festgestellt, so ist das Überprüfungsergebnis bis zur nächsten § 82b Überprüfung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten. Es ist keine Meldung an die Behörde erforderlich! Werden bei der § 82b Überprüfung Mängel festgestellt (negatives Überprüfungsergebnis), so sind diese entweder bis zum Ende der Überprüfung zu beheben (positives Überprüfungsergebnis) oder die Ergebnisse den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Magistratisches Bezirksamt in Wien) zu übermitteln. Ein negatives Überprüfungsergebnis muss die vorgesehenen Maßnahmen sowie die voraussichtliche Dauer (selbst eingeräumte Frist) für die Mängelbehebung beinhalten. Auch ein (negatives) Überprüfungsergebnis ist bis zur nächsten § 82b Überprüfung in der Betriebsanlage aufzubewahren.