Wiederkehrende Prüfung
Der Betreiber legt die Prüffrist für die Aufzugsanlage auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest. Dabei darf die Frist nicht länger als zwei Jahre sein. Die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kann in Abhängigkeit vom Zustand der Anlage die vom Betreiber festgelegte Frist verkürzen. Prüfungen können somit häufiger stattfinden. Zudem erstreckt sich die Prüfung auch auf alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die mit dem Aufzug verbunden sind und auf ihn einwirken (z. B. Schachtentrauchung).