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Beratung

Beratung

„Wir lösen den Unterschied zwischen Theorie und Praxis“. Die Beratung begleitet unsere Kunden somit von der Planung bis zur Abnahme. Die Beratung unserer Kunden setzt bereits in der Planphase ein. Bei Bedarf ist die Mithilfe bei der Erstellung von Ausschreibungen selbstverständlich. Aber auch in der Ausführungsphase stehen wir unseren Kunden bei der unkomplizierten Lösung von Problemen beratend zur Seite. Immer unter dem Motto: „Wir lösen den Unterschied zwischen Theorie und Praxis“. Die Beratung begleitet unsere Kunden somit von der Planung bis zur Abnahme.
Veredelung

Veredelung

Veredelte Vollpappe wird auf stabiles Trägermaterial, meist Wellpappe, aufkaschiert. So werden optimaler Produktschutz und hochwertiger Offsetdruck kombiniert. Kaschierungen verwenden wir zum Beispiel bei Verkaufsverpackungen und im Displaybereich. Weitere Verpackungsveredelungen erzielen wir durch UV-Lackierung, Fensterhinterklebung, Heißfolienprägung, Hochprägung oder Folienkaschierung. Setzen Sie Akzente mit einem außergewöhnlichen Verpackungsdesign, das genau zu Ihrem Unternehmen passt. Ob eine edle Verpackungen für Kundenpräsente oder eine sichere Verpackung für Ihre zerbrechlichen Produkte. Die Hannoversche Kartonagenfabrik ist Experte im Bereich Verpackungsdesign und Verpackungsveredelung, präsentiert komfortable Verpackungslösungen und setzt Ihre Wünsche praktisch um. Unsere Verpackungen dienen nicht einfach nur dem Schutz Ihrer Produkte, sondern machen auch optisch einen guten Eindruck.
Container

Container

Zentrale Medienversorgung +Systemkanal auch als Mehrkammerkanal aufrüstbar + Durch seitliche Anordnung geringere Tischtiefe möglich + Verbindungsmodul von Steh- und Sitzarbeitsebene + Als Einzelmodul für die flexible Raumnutzung einsetzbar + Keine störenden Aufbauten bei der Geräteversorgung + Statische Funktion bei der Arbeitsplattenbefestigung + Funktionsnuten für umfangreiches Zubehör + Ideal für Doppelarbeitstische zur kopfseitigen Ankettung von einem oder zwei Schreibarbeitsplätzen
T-Form

T-Form

REKERS-Stützwände in T-Form werden für zahlreiche unterschiedliche Baumaßnahmen eingesetzt. Vielfach werden sie als Zwischenwände in Schüttgutlagern verwendet. Die Bemessung der Wandstärke und der Bewehrungskörbe erfolgt insbesondere gemäß der jeweiligen Beanspruchung durch die angeschütteten Materialien. Achtung!: Neben den Anschüttlasten sind dabei auch chemische Eigenschaften des Schüttgutes zu berücksichtigen.
Zeitarbeit

Zeitarbeit

Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) bedeutet, dass ein Arbeitnehmer (Zeitarbeitnehmer) von einem Arbeitgeber (Zeitarbeitsunternehmen) einem Dritten (Kunde) für begrenzte Zeit überlassen wird. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Zeitarbeitsunternehmens ist in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Vertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen (diwa) ist ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Der Unterschied besteht ausschließlich darin, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer an einen Dritten zu verleihen (§ 613 Satz 2 BGB). Kurz gesagt: Sie werden von uns einem unserer Kundenunternehmen überlassen. diwa GmbH ist Mitglied im iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.), dem mitgliederstärksten Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsbranche mit gültigem Flächentarifvertrag in Deutschland. Ergänzend zu dem Tarifvertrag des iGZ gelten für die Überlassung in bestimmte Branchen seit dem 1. November 2012 Branchenzuschläge. Die Höhe der Zuschläge ist gestaffelt und richtet sich nach der Einsatzdauer beim Entleiher. Auskunft erhalten Sie hierzu durch unsere Ansprechpartner auch bei Ihnen vor Ort. Wird der Arbeitnehmer für Tätigkeiten überlassen, für die ein Mindestlohn gilt, ist nach § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz dem Zeitarbeitnehmer mindestens dieser Branchenmindestlohn zu zahlen. Gerne beraten wir Sie persönlich zu unseren Dienstleistungen.
BEM

BEM

BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement nach §167 Bundesteilhabegesetz (Prävention) (2) „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“ Was bedeutet das? Im Grunde sagt der Gesetzgeber, dass Beschäftigte, die mindestens 42 Tage am Stück oder 30 Tage innerhalb eines Erfassungsjahres (= 365 Tage; nicht ein Kalenderjahr!) arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen müssen. Oft gestaltet sich innerbetrieblich diese Umsetzung schwierig. Einerseits ist das Thema sehr umfangreich und jeder Fall (jedes BEM-Verfahren) ist individuell zu betrachten. Anderseits fehlen oft zeitliche und personelle Ressourcen, um ein verfahrensgerechtes Eingliederungsmanagement durchzuführen. Zudem stiegen in den letzten Jahren die formalen Ansprüche an das Betriebliche Eingliederungsmanagement. So gibt es bereits Gerichtsurteile die besagen, wie die Einladung zum BEM verfasst sein sollte und welche Abfolge und Inhalte das Verfahren haben muss. Zudem unterliegt das gesamte BEM-Verfahren der Vertraulichkeit (Schweigepflicht) und es bestehen gesonderte Anforderungen, wie mit den erhaltenen Informationen der Beschäftigten verfahren werden muss. Im häufiger werden BEM-Verfahren durch die Arbeitsgerichte im Rahmen von Verhandlungen zu gesundheitsbedingten Kündigungen überprüft und als Anhalt der durchgeführten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vorausgesetzt. Leider ist dadurch der Sinn und Zweck eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement aufgeweicht worden. Grundlegende Idee hinter dem BEM-Verfahren ist die Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes und der Erhalt der Arbeitskraft eines leistungsgewandelten Beschäftigten. Wichtig ist die deutliche Unterscheidung zur Wiedereingliederung nach Sozialgesetzbuch (SGB) V, §74. Hier wird das Hamburger Modell angesprochen, was eine stufenweise Wiedereingliederung auf dem alten Arbeitsplatz darstellt. Diese stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit ist komplett abzugrenzen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Wenn Sie Fragen zum Aufbau oder zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wenn Sie Fragen zum Aufbau oder zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.