Adam Rechtsanwälte
hat erfolgreich in zwei Instanzen sowie in Zusammenarbeit mit den Revisionsanwälten vor dem Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Gunsten der von uns vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft herbeigeführt.
Im Wesentlichen hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.02.2016 entschieden:
Auf den Vertrag eines Nachzüglers (Penthouse) ist Werkvertragsrecht (§§ 633 BGB) anwendbar. Eine formularmäßige Abrede, wonach der Nacherwerber in eine bereits erfolgte Abnahme eintritt, ist wegen mittelbarer Verkürzung der Verjährung gem. § 309 Nr. 8 b ff BGB unwirksam. Die Erwerber erhalten auch vor Abnahme Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB, jedenfalls dann, wenn der Bauträger eine Formularklausel verwendet, wonach die Leistung bereits abgenommen sei (§ 242 BGB).
Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt im Hinblick auf die Klärung der Ansprüche der Käufer vor Abnahme. Zwar ist der Bundesgerichtshof bei der grundsätzlichen Streitfrage, ob diese Ansprüche generell auch vor Abnahme geltend gemacht werden können – wofür neben dem Wortlaut der Bestimmungen einiges spricht – ausgewichen, jedenfalls aber steht nunmehr fest, dass dann, wenn der Bauträger selbst eine Klausel verwendet, in der er von einer Abnahme ausgeht, später nicht eingewendet werden kann, man befinde sich noch im Stadium der Erfüllung. Der 3. Senat des OLG Stuttgart hatte Kostenvorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB vor Abnahme noch generell und mit eingehender Begründung zugelassen.
Dr. Ulrich Adam