Baulicher Holzschutz (DIN 68800-2)
Maßgeblich für die DIN 68800-2 ist die Einteilung der Einsatzbereiche des Holzes in Gefährdungs-/ Gebrauchsklassen. Vorrangiges Ziel der Norm ist, Bauschäden zu verhindern und somit die Gebrauchstauglichkeit und die Sicherheit/Statik des Gebäudes sicherzustellen. Für tragende Bauteile (Dachstühle/Stützen) hat diese Norm einen verbindlichen, für nicht tragende Teile (Latten) einen empfehlenden Charakter.
Die DIN 68800 ist kein Gesetz, sondern eine technische Regel. Sie zielt darauf ab, dass Bauschäden durch Insekten- und Pilzbefall verhindert werden und die Standsicherheit gewährleistet ist. Sie beinhaltet somit auch kein grundsätzliches Verbot von chemischen Holzschutzmitteln. Vielmehr verlangt sie diese dann, wenn bauliche oder andere Holzschutzmaßnahmen wie die regelmäßige Kontrolle des Holzes ganz bestimmte Schutzziele nicht gewährleisten können(DIN 68800-3).
Ein Praxisbeispiel
„Müssen Dachlatten imprägniert sein?“ Aus sachverständiger Sicht ist dies nicht nötig. Es besteht für Dachlatten als Lattung bzw. Konterlattung unter der Dachdeckung und an der Vorhangfassade bei Hinterlüftung keine nennenswerte Gefährdung durch Pilze und Insekten.
Wenn kein chemischer Holzschutz vorgeschrieben ist, so stellt die Begiftung des Holzes sogar einen Mangel im Sinne der VOB dar, wenn sie trotzdem durchgeführt wird. Der Bauherr kann sogar Schadensersatz fordern, wenn z.B. Dachlatten, Sparschalungen oder entsprechend verbaute, tragende Holzteile entgegen dem Stand der Technik mit Holzschutzmitteln behandelt wurden.
Er kann verlangen, dass die entsprechenden Hölzer durch unbehandelte ersetzt werden, da er sonst eventuell einen Schaden in Form von erhöhten Entsorgungskosten hat.