BEM
BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement nach §167 Bundesteilhabegesetz (Prävention)
(2) „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“
Was bedeutet das?
Im Grunde sagt der Gesetzgeber, dass Beschäftigte, die mindestens 42 Tage am Stück oder 30 Tage innerhalb eines Erfassungsjahres (= 365 Tage; nicht ein Kalenderjahr!) arbeitsunfähig waren, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchführen müssen. Oft gestaltet sich innerbetrieblich diese Umsetzung schwierig. Einerseits ist das Thema sehr umfangreich und jeder Fall (jedes BEM-Verfahren) ist individuell zu betrachten. Anderseits fehlen oft zeitliche und personelle Ressourcen, um ein verfahrensgerechtes Eingliederungsmanagement durchzuführen. Zudem stiegen in den letzten Jahren die formalen Ansprüche an das Betriebliche Eingliederungsmanagement. So gibt es bereits Gerichtsurteile die besagen, wie die Einladung zum BEM verfasst sein sollte und welche Abfolge und Inhalte das Verfahren haben muss. Zudem unterliegt das gesamte BEM-Verfahren der Vertraulichkeit (Schweigepflicht) und es bestehen gesonderte Anforderungen, wie mit den erhaltenen Informationen der Beschäftigten verfahren werden muss.
Im häufiger werden BEM-Verfahren durch die Arbeitsgerichte im Rahmen von Verhandlungen zu gesundheitsbedingten Kündigungen überprüft und als Anhalt der durchgeführten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers vorausgesetzt. Leider ist dadurch der Sinn und Zweck eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement aufgeweicht worden. Grundlegende Idee hinter dem BEM-Verfahren ist die Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes und der Erhalt der Arbeitskraft eines leistungsgewandelten Beschäftigten.
Wichtig ist die deutliche Unterscheidung zur Wiedereingliederung nach Sozialgesetzbuch (SGB) V, §74. Hier wird das Hamburger Modell angesprochen, was eine stufenweise Wiedereingliederung auf dem alten Arbeitsplatz darstellt. Diese stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit ist komplett abzugrenzen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Wenn Sie Fragen zum Aufbau oder zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
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