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(Nahrungsergänzungsmittel)

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Turnsaalüberprüfung – Turngeräteprüfung – Sportgeräteprüfung – Ballwurfsicherheitsprüfung

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Der Betreiber einer Turnhalle haftet im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür, dass den Nutzern nur betriebssichere und funktionsfähige Geräte überlassen werden. ÖNORM B 2609 schreibt in Abschnitt 14, Absatz 2, 1. Satz vor: Die Turn- und Sportgeräte sind mindestens einmal jährlich auf Betriebssicherheit und Wartungserfordernisse prüfen zu lassen. Daher ist der Betreiber einer Sporthalle (z.B. der Bund, die Gemeinde, der private Schulhalter, der Verein und deren jeweilige beauftragte Organe) dafür verantwortlich, dass diese Prüfung fristgerecht und von einem qualifizierten Prüfer (z.B. Ingenieurbüros f. Maschinenbau gem. § 33 (1) GewO) durchgeführt wird. In der Regel wird die einmal jährliche Prüfung ausreichen, wobei allerdings ein 12-Monats-Intervall zwischen zwei Prüfungen weitestgehend eingehalten werden sollte. Das Leistungsbild der Prüfung von Turn- und Sportgeräten umfasst die Prüfung der fest eingebauten und beweglichen Turngeräte auf Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit ohne Zerlegungs-, Grab- und Stemmarbeiten, das Erstellen eines Prüfbefundes mit Angabe der schadhaften und für den Betrieb gesperrten Geräte und die Kennzeichnung der als nicht betriebssicher festgestellten Geräte. Da die Geräteausstattung der in der ÖNORM B 2608 definierten Schulsporthallentypen (Kleinhalle 10x18 m, Normalhalle 15x27 m, Spielhalle 22x44 m, Dreifachsporthalle 27x45 m) in der ÖNORM B 2609 weitestgehend genormt ist, können Pauschalpreise kalkuliert werden. Bei Bewegungsräumen (z.B. in Kindergärten) ist die Anzahl und Art der Turngeräte für ein Angebot von Bedeutung. Unser Leistungsservice: Jährliche Prüfung gem. ÖNORM B 2609 Evidenzhaltung der Prüftermine Dokumentation durch Ausstellung eines Prüfbefundes bzw. Prüfgutachtens.