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Wenn Sie sich zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung beraten lassen, können Sie das Honorar steuerlich absetzen. Entscheidend dabei ist, dass in diesem Vertrag kein reines Vermögen gebildet wird. Es also kein Koppelvertrag mit privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ist. Lassen Sie sich zur Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht inkl. Riester, Rürup und betriebliche Altersvorsorge beraten, können Sie die Honorare ebenfalls von der Steuer absetzen. Vermittlungshonorare für eine Lebens- oder Rentenversicherung wirken sich zum Auszahlungszeitpunkt der Versicherung mindernd aus. Beispiel: 100.000€ zu versteuernder Gewinn, 1.000€ Vermittlungshonorar, Bemessungsgrundlage 99.000€.

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